Recht im Internet
Fristlose Kündigung und Schadenersatz bei zu langsamer Internet Verbindung
Wenn der Internet Provider zu langsam ist, dann gibt es jetzt ein positives Urteil. Im konkreten Fall war es wie folgt: Ein Internetprovider versprach seinem Neukunden einen schnellen Internetzugang mit mindestens 6 000 kbit/s inklusive Speedoption auf 16 000 kbit/s. Die Daten gingen allerdings mit 3072 kbit/s durch. Laut Entscheidung des Amtsgerichts Fürth enthielten die AGB´s des Providers zwar eine Regel, wonach lediglich die beim Kunden maximal mögliche Bandbreite bereitzustellen war, allerdings ist genau diese Klausel laut Urteil unwirksam, weil der Kunde damit volle Gebühren für nur halbe Leistung zu zahlen habe.
Urteil
Das Gericht hielt die fristlose Kündigung des Zweijahresvertrags daher ebenso für berechtigt, wie die Schadensersatzansprüche des Kunden (Az.: 340C 3088/08).
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